Die
rechtliche Seite von Mobbing Die schweizerische Gesetzgebung kennt den konkreten
Begriff des Mobbings nicht, was nicht heissen soll, dass es keinen gesetzlichen
Schutz für Mobbing-Betroffene gibt. Nachfolgend sind einige der Gesetzesartikel,
die im Zusammenhang mit Mobbing zur Anwendung kommen, aufgeführt. Es besteht
gemäss OR Art. 328 und ArG Art. 6 seitens des Arbeitgebers eine Pflicht,
die Persönlichkeit seiner Angestellten am Arbeitsplatz zu schützen.
OR Art. 328 VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers 1. im allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des
Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend
Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen.
Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen
keine weiteren Nachteile entstehen. 1 2 Er zum Schutz von Leben, Gesundheit
und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand
der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes
angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis
und die Natur der Arbeitsleistung 2 ihm billigerweise zugemutet werden kann.
3 Mobbing 1 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes
vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 151.1). 2 Berichtigt
von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes
– SR 171.11. 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes
vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 151.1 ArG Art. 6 1 Pflichten
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze
der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung
notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des
Betriebes angemessen sind. Er hat im weiteren die erforderlichen Massnahmen
zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.
2 2Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den
Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen
der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden. 2 bis Der Arbeitgeber
hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss.
Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. 3 3 Für den Gesundheitsschutz hat der
Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet,
den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz
zu unterstützen. 4. Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für
den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind. Verletzt ein Arbeitgeber
seine Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR, stellt dies eine Verletzung des
Arbeitsvertrages dar. Entsteht dadurch ein Schaden, so haben die geschädigten
Angestellten Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages
(Art. 97 ff OR). Mit dem nachfolgenden Button „Rechtssammlung“ www.admin.ch
erhalten Sie Zugriff auf die systematische Rechtssammlung der Bundesverwaltung.
(Bundesrecht / systematische Rechtssammlung). Die Bezeichnung "SR xxx.xx"
Sachregister ist eine Suchhilfe. Weitere Gesetze wie: (Den Wortlaut dazu finden
Sie in der Rechtsammlung, siehe oben) GlG, SR 151.1 Gleichstellung von Mann
und Frau DSG, SR 235.1 Datenschutz und Auskunftspflicht StGB, Art. 173 Üble
Nachrede Art. 174 Verleumdung Art. 177 Beschimpfung Art 180 Drohung Art. 181
Nötigung Art. 123 Einfache Körperverletzung Art. 198 Sexuelle Belästigungen
usw. die zur Anwendung kommen können. Pflicht des Arbeitgebers Aus dem
Bundesgerichtsentscheid vom Oktober 1998 geht hervor, dass eine leitende Person,
bzw. der Arbeitgeber diese Pflicht verletzt, wenn sie Mobbing nicht verhindert.
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